Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 13 Rechtsfolgen
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BAG, 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 · Mindestentgelt - AusschlussfristenZitiert von 51
- BAG, 22.07.2014 – 1 ABR 96/12Mitbestimmung bei Fälligkeit - GesetzesvorbehaltZitiert von 11
- ArbG Nordhausen, 01.12.2021 – 2 Ca 370/21
- BAG, 22.10.2019 – 9 AZR 532/18Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen GeschäftsbedingungenZitiert von 23
- LAG Hamm, 14.11.2018 – 2 Sa 458/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 – 6 Sa 273/15
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 17.09.2015 – 6 Sa 1328/14Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 13 AEntG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen überschneiden. Unbeschadet des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach § 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.