Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 13 Rechtsfolgen
Stand: 10.12.2019
Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen überschneiden. Unbeschadet des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach § 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 13 AEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 · Mindestentgelt - AusschlussfristenZitiert von 52
- BAG, 22.07.2014 – 1 ABR 96/12Mitbestimmung bei Fälligkeit - GesetzesvorbehaltZitiert von 11
- ArbG Nordhausen, 01.12.2021 – 2 Ca 370/21
- BAG, 22.10.2019 – 9 AZR 532/18Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen GeschäftsbedingungenZitiert von 28
- LAG Hamm, 14.11.2018 – 2 Sa 458/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 – 6 Sa 273/15
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 17.09.2015 – 6 Sa 1328/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1756)
BGBl. 2019 I S. 1756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.